Umsatzsteuer
Steuerfreie Umsätze für die Luftfahrt 2023
Lieferungen, Umbauten, Instandsetzungen, Wartungen, Vercharterungen und Vermietungen von Luftfahrzeugen, die zur Verwendung durch Unternehmer bestimmt sind, die im entgeltlichen Luftverkehr überwiegend grenzüberschreitende Beförderungen oder Beförderungen auf ausschließlich im Ausland gelegenen Strecken durchführen, sind von der Umsatzsteuer befreit (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG)). Diese Befreiung ist davon abhängig, dass der Unternehmer keine oder höchstens in unbedeutendem Umfang steuerfreie, auf das Inland beschränkte Beförderungen nach § 4 Nr. 17 b) UStG durchführt. Dies bezieht sich auf den Transport von kranken und verletzten Personen mit Fahrzeugen, die hierfür besonders eingerichtet sind.
Zur Erleichterung des Geschäftsverkehrs und zur Sicherheit aller Beteiligten veröffentlicht das Bundesministerium der Finanzen (BMF) jährlich eine Liste der Unternehmer, die im entgeltlichen Luftverkehr überwiegend grenzüberschreitende Beförderungen oder Beförderungen auf ausschließlich im Ausland gelegenen Strecken durchführen. Das Schreiben vom 3. Mai 2023 enthält die Liste gültig für das Jahr 2023. Die Schreiben der Vorjahre finden Sie am Ende des Dokumentes zum Download.
Die folgenden Umsätze an die in der Liste genannten Unternehmen sind steuerbefreit:
- Lieferungen, Umbauten, Instandsetzungen, Wartungen, Vercharterungen und Vermietungen von Luftfahrzeuge (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 UStG);
- Lieferungen, Instandsetzungen, Wartungen und Vermietungen von Gegenständen, die zur Ausrüstung dieser Luftfahrzeuge bestimmt (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 UStG);
- Lieferung von Gegenständen, die zur Versorgung von Luftfahrzeugen bestimmt sind (§ 8 Abs. 2 Nr. 3 UStG) sowie
- sonstige Leistungen für den unmittelbaren Bedarf von Luftfahrzeugen (§ 8 Abs. 2 Nr. 4 UStG). Unter letzteres fallen insbesondere die Flughafennutzung, Flugzeugreinigung sowie Fluggastkontrollen (8.2 Abs. 7 Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE)).
Tipp: Weitere Informationen können Sie dem § 8 Abs. 2 UStG entnehmen sowie dem Abschnitt 8.2 des UStAE. Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang auch das Dokument "Pflichtangaben in Rechnungen".
Stand: Juli 2023
- BMF-Schreiben vom 9. Dezember 2022 (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 67 KB) (Nr. 5803450)
- BMF-Schreiben vom 9. Dezember 2021 (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 62 KB) (Nr. 5680772)
- BMF-Schreiben vom 4. Dezember 2020 (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 213 KB) (Nr. 5033222)
- BMF-Schreiben vom 16. Dezember 2019 (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 53 KB) (Nr. 4280232)
- BMF-Schreiben vom 4. Dezember 2018 (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 81 KB) (Nr. 4657238)
- Umsatzsteuergesetz (UStG) (Link: http://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/)
- Umsatzsteueranwendungserlass (UStAE) (Link: http://www.bundesfinanzministerium.de/UStAE)